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Einspruch gegen Bußgeldbescheid

bundesweite Verteidigung in Bußgeldverfahren:

 

Telefon: 0351 8908169 | Mobil: 01739473737

E-Mail: kaden@einspruch-gegen-bussgeldbescheid.de

 

von Rechtsanwalt Alexander Kaden - Fachanwalt für Verkehrsrecht - Königsbrücker Landstraße 29 b, 01109 Dresden

 

Was ich als Rechtsanwalt in Dresden mache.

Aktueller Bußgeldkatalog 2024

(c) 2024

 

 

So legt man Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein - § 67 OWiG

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann man schriftlich (keine E-Mail) oder zur Niederschrift innerhalb von zwei Wochen bei der Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle) einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Weiterführende Hinweise dazu hier...

 

Einspruch einlegen lohnt in sehr vielen Fällen.

Wussten Sie, dass ein großer Teil aller Bußgeldbescheide falsch sind und man mit einem Einspruch und den richtigen Argumenten Bußgeld, Punkte und Fahrverbot abwehren kann?

Mit einem erfolgreichen Einspruch kann man also nicht nur Geld sparen, mancher Einer freut sich noch mehr darüber, wenn er obenrein dem  dem Staat ein "Schnippchen" schlagen und die Bußgeldstelle ärgern kann.

 

 

Wann, wie und wo Einspruch einlegen?

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist der gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf zur Anfechtung belastender Verwaltungsakte im Bußgeldverfahren und muss binnen 14 Tagen ab Zustellung eingelegt werden. Durch den Einspruch wird der Bußgeldbescheid an seiner Rechtskraft gehindert und kann deswegen keine Wirkung entfalten. Geldbuße, Punkte und Fahrverbot werden also durch den Einspruch aufgeschoben. Außerdem wird Bußgeldstelle gezwungen, ihre Entscheidung nochmal unter Berücksichtigung des Einspruchsvorbringens neu zu prüfen. Nach dem Einspruch hat die Bußgeldstelle die Möglichkeit den Bußgeldbescheid abzuändern oder die Sache zur weiteren Bearbeitung an das Amtsgericht abzugeben.

 

Sie haben einen Bußgeldbescheid bekommen und wollen Einspruch einlegen?

Bundesweite Prüfung von Bußgeldbescheiden.

Einspruchsschreiben gegen Bussgeldbescheid

 

Bußgeldbescheid prüfen und Einspruch einlegen

 

Sie sind sich nicht sicher, ob ich helfen kann? Keine Angst, rufen Sie mich einfach unverbindlich an:

 

Telefon: 0351/8908169

 

Oder senden Sie mir den Bußgeldbescheid mit Ihren Fragen zum Einspruch einfach per

 

Mail: kaden@einspruch-gegen-bussgeldbescheid.de  

 

Sehr gern, helfe ich Ihnen bundesweit. Zum prüfen der Erfolgschancen und einer Einspruchsbegründung benötige ich von Ihnen entweder den Bußgeldbescheid, die Anhörung oder den Zeugenfragebogen per Mail.

Wenn die Unterlagen hier ankommen, werden auf ausdrücklichen Wunsch zuerst die voraussichtlichen Kosten des Bußgeldverfahrens mit Ihnen oder Ihrer Rechtschutzversicherung (alle von ADAC ACE, Allianz, ARAG, Advocard, DAS, HUK24 Union Rechtschutz, ... ,  bis Züricher) abgesprochen. Zur Fristwahrung wird Einspruch eingelegt und die Bußgeldstelle mit einem Akteneinsichtsgesuch angeschrieben. Zudem erhalten Sie auf Wunsch einen aktuellen Auszug Ihrer Punktekartei in Flensburg. Nach anschließender Überprüfung der Erfolgsaussichten des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder das Fahrverbot wird das weitere Verfahren mit Ihnen persönlich abgestimmt und eine individuelle Begründung entworfen.

Auswertung Bußgeldbescheid

Sie entscheiden dann nach individueller Beratung, wie mit dem Bußgeldbescheid weiter verfahren wird. Schließlich kann man das Bußgeldverfahren in fast allen Situationen von einem Tag auf den anderen beenden und den Einspruch wieder zurücknehmen.

Selbstverständlich können Sie sich jederzeit vorab beraten lassen. Ohne vorherige Akteneinsicht ist eine Einschätzung der Erfolgsaussichten allerdings oft schwierig.

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Wissenswertes zum Bußgeldbescheid!

Auf dieser Internetseite finden Sie viele nützliche Tipps zum Ablauf, den Erfolgschancen, Kosten und Risiken im Bußgeldverfahren. Außerdem aktuelle Fälle, Muster und Urteile zu Messfehlern und eine breite Übersicht zur Begründung von Ausnahmen beim Fahrverbot.

Hier finden Sie viele nützliche Tipps zum Einspruch bei Bußgeldbescheiden aus meiner Tätigkeit als Verkehrsrechtsanwalt.

Sie sind herzlich zum Stöbern eingeladen und dürfen mich bei Fragen, Tipps oder Anregungen gern unverbindlich anrufen.

Beginn des Bußgeldverfahrens:

Blitzeinheit mobiler Blitzer

Für einen Moment zu schnell gefahren und schon "flattert" ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, dem Überfahren einer Roten Ampel oder wegen einer Abstandsmessung auf der Autobahn ins Haus. Man soll dann dem aktuellen Bußgeldkatalog entsprechend 160 Euro Geldbuße zahlen, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot bekommen. Doch muss man sich alles ungeprüft gefallen lassen? Umfragen zur Folge sind über die Hälfte aller Bußgeldbescheide falsch.

Bußgeldbescheid falsch?

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen macht also in vielen Fällen Sinn und die Chancen stehen oft gut. Auch bei Alkohol am Steuer!

Tip!

Rechtschutzversicherungen zahlen die anwaltliche Vertretung im Bußgeldverfahren. Weiter ...

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Ablauf des Bußgeldverfahrens

Nachdem man in eine Geschwindigkeitsmessung oder Alkoholkontrolle geraten ist, erhält man vor Erlass eines Bußgeldbescheides im Regelfall eine Anhörung als Betroffener.

Diese "Anhörung im Bußgeldverfahren" unterbricht die  Verjährungsfrist einmalig, unabhängig davon ob man diesen "Brief" bekommt! Die Begründung, es sei kein Brief gekommen, nützt also wenig.

Im Rahmen der ersten Anhörung als Betroffener im Bußgeldverfahren (§ 55 OwiG), wozu grundsätzlich auch die erste Befragung in einer Polizeikontrolle gehört, hat man Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern und eine Begründung abzugeben, warum man das Knöllchen unangemessen findet.  (Zum Beispiel, dass jemand anderes der Fahrer war, dass die Messung fehlerhaft ist, dass die Tat gerechtfertigt (§ 15 OwiG war oder man sich in einer Notstandslage § 16 OwiG befand.) 

Auswertung Radarmessung

z.B.  Schrägfahrt Radarmessung

Wurde man unmittelbar nach dem Verstoß angehalten, "rausgezogen" und als Betroffener zur Sache befragt, kann die weitere Anhörung per Post die Verjährungsfrist nicht ein zweites Mal unterbrechen. Allerdings kann die Verjährung auch durch andere Maßnahmen der Behörde unterbrochen werden. (Vgl. § 33 OwiG) 

Die Antwort auf die Anhörung ist selbst noch kein Einspruch, sondern dieser muss dann erst nach Erlass des Bußgeldbescheides erfolgen.

Nach der Anhörung ergeht, wenn die Bußgeldstelle an ihren Vorwürfen festhält, ein Bußgeldbescheid (§ 65 OwiG). In diesem wird eine Geldbuße und ggf. ein Fahrverbot § 25 StVG und Punkte in Flensburg festgesetzt. Gegen diesen Bußgeldbescheid kann man innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 67 OwiG).

Wird diese Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden (52 OwiG). Der Klassiker ist hier, wenn der Bußgeldbescheid im Urlaub zugestellt wird. Mit entsprechender Begründung stellt die Wiedereinsetzung kein Problem dar. Nur muss man beim Wiedereinsetzungsantrag den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (noch mal) einlegen.

Mobiler Blitzer ESO   Fester Blitzer an Ampel   Geschwindigkeitsmessung am Fahrbahnrand

Ein weiterer Klassiker ist, dass man überhaupt keinen Bußgeldbescheid bekommen hat. Hier ist der Begründungaufwand schon höher, weil der Bußgeldbescheid immer per Post zugestellt wird. Einfaches Bestreiten des Zugangs ist damit unzureichend. Es muss vielmehr ganz konkret vorgetragen werden, warum der Bescheid nicht zugegangen ist. Oft ein Kunstwerk.

Hat man Einspruch eingelegt, prüft die Bußgeldstelle erneut, ob der Bußgeldbescheid rechtmäßig erlassen wurde.

Hat man kein Vertrauen in das Urteil der Behörde, kann man den Einspruch auf den Bußgeldbescheid natürlich auch begründen und sollte das ggf auch tun. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Messung kann man zum Beispiel bei einigen Messgeräten eine sog. Rohdatenauswertung der Messung vornehmen lassen und selbst prüfen, ob man zu schnell gefahren war.

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Rohdatenauswertung ESO ES 3.0

Rohdatenauswertung ES 3.0 und ES 8.0

Rechtschutzversicherungen zahlen neben der anwaltlichen Prüfung im Rahmen Ihrer Bedingungen meistens auch die technische Prüfung der Messung.

Infos unter kaden@einspruch-gegen-bussgeldbescheid.de

Hält die Bußgeldstelle nach eigener Prüfung an ihrem Bußgeldbescheid fest, wird die gesamte Akte an die Staatsanwaltschaft und von dort an das zuständige Amtsgericht abgegeben.

Auf keinen Fall sollte man den Bußgeldbescheid einfach ignorieren. Denn ist die Einspruchsfrist einmal abgelaufen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Die sog. Vollstreckungsverjährung beträgt dann grundsätzlich drei Jahre, im Einzelfall auch mehr. Und das schlimmste ist, die Behörde kann aus dem Bußgeldbescheid ohne weiteres Verfahren direkt vollstrecken, also um Beispiel das Konto pfänden.

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Gerichtliches Verfahren:

Trifft die Akte beim Amtsgericht ein, bestimmt der Bußgeldrichter dann einen Termin zur Gerichtsverhandlung. Der Betroffene kann hier seinen Einspruch zum Bußgeldbescheid selbst, auch ohne Rechtsanwalt, vortragen und seine Bedenken begründen. Er kann sich aber auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Das Gericht prüft die gesamte Angelegenheit dann erneut unabhängig und wesentlich genauer als vorher die Bußgeldbehörde. Im Anschluss wird meist per Urteil oder Beschluss über Geldbuße und Fahrverbot entschieden.

Ab und an ist es sogar egal, ob der Bußgeldbescheid fehlerhaft ist. Die Gerichte und Bußgeldstellen arbeiten in der Regel so langsam, dass die erste Gerichtsverhandlung erst 6-9 Monate nach dem Verstoß stattfindet. Schafft man es dann durch eine geschickte Verteidigung, das Verfahren auf eine Dauer von zwei Jahren zu verlängern, wird das Fahrverbot meist als unangemessen angesehen und aufgehoben.

Auch kann man mit langen Verfahren erreichen, dass die Probezeit überstanden wird, ohne dass es zum Aufbauseminar oder gar zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. Dies ist gerade für Berufskraftfahrer denkbar wichtig.

Lasermessgerät

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Selbst Einspruch einlegen und den Bußgeldbescheid anfechten

Wie verhalte ich mich richtig bei einem Bußgeldbescheid?

Das Bußgeldverfahren erfordert nicht zwingend die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes. Jeder Bürger hat das Recht sich selbst zu verteidigen. Anleitungen und Begründungen zum Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid finden sich in diversen Foren im Internet, welche typische Fehler im Bußgeldverfahren auch für Laien verständlich aufzeigen. Ausreichend für den Einspruch ist eigentlich:

Muster Einspruch:

"Abs:

H. Muster, XY-Straße 2, 01001 Dresden

An:

Zentrale Bußgeldstelle Leipzig,

Prager Straße 20

04103 Leipzig

Sehr geehrte Frau Mußter

"hiermit, lege ich

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

vom 01.05.2018 ein.

Begründung:

Meinen Einspruch möchte ich damit begründen, dass die Abstandsmessung auf der Autobahn ...

Ort, Datum, Unterschrift"

Ob man "Widerspruch" oder "Einspruch" gegen den Bußgeldbescheid schreibt ist dabei egal. Hauptsache aus dem Schreiben geht hervor, dass man sich gegen die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zur Wehr setzen will. Eine besondere Begründung zum Einspruch ist zwar nicht erforderlich, macht aber in vielen Fällen trotzdem Sinn. Schließlich muss man davon ausgehen, dass die Behörde absichtlich keine falschen Bußgeldbescheide versendet, sondern es sich um ein Versehen handelt. Damit der Fehler aber in der Bußgeldstelle auch erkannt wird und sich damit die Chancen des Einspruchs erhöhen, sollte man auch eine fundierte Begründung liefern. Zum Beispiel muss man genau vortragen, warum man gern ein Fahrverbot umgehen möchte. Dass der Bus nur alle Stunden fährt, ist sicher unzureichend.

Wichtig ist aber vor allem, dass der Einspruch nach dem Bußgeldbescheid in der Einspruchsfrist, also rechtzeitig bei der ausstellenden Behörde, meist dem Ordnungsamt, eingeht. Dabei muss der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Neben dem schriftlichen und dem Einspruch per Fax ist es nun bei manchen Ordnungsämtern sogar möglich, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid per E-Mail einzulegen. Ob ein Einspruch per Mail aber der gesetzlichen Form entsprich ist derzeit fraglich. Manche Amtsgerichte meinen, ein Einspruch per Mail ist in der Regel unzulässig.

Die Erfahrung zeigt jedoch trotz der teils guten Ratschläge aus dem Netz, dass eine Verteidigung gegen Bußgeldbescheide ohne anwaltliche Hilfe oft zusätzliche Kosten verursacht und leider nur selten zum Ziel führt. Dies bestätigen auch Bußgeldrichter regelmäßig. Es kommt nämlich nicht nur darauf an, den Fehler im Bußgeldverfahren zu entdecken, sondern er muss auch "richtig" in die Verteidigung eingebaut werden.

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Zum Beispiel hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Videourteil Az: 2 BvR 941/08 entschieden, dass in gewissen Messverfahren zur Abstandsmessung im Bußgeldverfahren das Beweisfoto unverwertbar ist. Gibt man aber mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid schon zu, dass man der Fahrer des betreffenden Fahrzeugs ist, hat man alle Trümpfe bereits wieder verspielt, weil der Richter auf Grund dieser Aussage auch ohne Auswertung des Messfotos/Beweisfotos verurteilen kann. Man muss also auch die Besonderheiten des Verfahrens und der Strafprozessordnung beachten. Zudem ist es zu beobachten, dass Bußgeldrichter auf den ohne Anwalt erscheinenden Betroffenen in der Verhandlung so lange einreden, bis der den Einspruch zurücknimmt. Da Bußgeldrichter meist über 500 Verfahren pro Jahr verhandeln, fällt es ihnen sehr leicht, den "Verkehrssünder" mit guten Argumenten zu "überfahren" und zum Rückzug zu bewegen. Verfahrensfehler gehen da oft (unabsichtlich) unter.

Auch ist der Bußgeldbescheid keineswegs die Obergrenze der zu erwartenden Strafe. Der Bußgeldrichter kann in seiner Entscheidung jederzeit, sofern die Vorraussetzungen vorliegen, nach oben oder unten abeichen, sodass die Sache auch schlimmer werden kann. So ist es denkbar, dass man seine Geschwindigkeitsüberschreitung aus Versehen so begründet, dass aus der eins fahrlässigen Tat eine Vorsatztat wird. Die Folge ist eine Zwangsverdoppelung des Bußgeldes.

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 Blick durch das Visier einer LTI 20.20

Blick durch das Visier der LTi 20.20, ähnlich Riegl FG 21

Bußgeldbescheid ohne Unterschrift

Ist ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift wirksam? Kommt drauf an. Bußgeldverfahren werden als Massenverfahren meistens automatisiert geführt. Wird der Bußgeldbescheid im so einem automatisierten Verfahren erstellt, bedarf es keiner Unterschrift. Ob aber ein solches Verfahren vorliegt oder nicht kann man ohne Akteneinsicht leider nicht ohne Weiteres erkennen.

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Bußgeldbescheid mit falschem Datum

Ein Bußgeldbescheid mit falschem Datum ist immer kritisch zu prüfen. Offensichtliche Schreibfehler, etwa "01.08.0216" sind eher unbeachtlich. Steht aber im Bußgeldbescheid der 04.06.2016, weil da das Protokoll der Polizei geschrieben wurde und war die Tat aber schon am 03.06.2016 um 23:50 Uhr sollte man genau nachhaken. Völlig unsinnige Zeitangaben sollten im Einspruchsverfahren zu einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch führen.

Bußgeldbescheid mit falscher Fahrtrichtung

Bußgeldbescheide mit falscher Fahrtrichtung sind ebenfalls genau zu prüfen. Insbesondere wenn in der anderen Richtung eine andere Geschwindigkeit gilt, kann ein Einspruch lohnen.

Bußgeldbescheid mit falschem Namen

Steht im Bußgeldbescheid Frau Max Muster ist dies eher unbedeutend.

Fehler wie "Carl Muster" oder "Klar Muster" statt "Karl Muster" sind auch meistens ohne Bedeutung, wenn es unter der Anschrift nur eine Person mit dem Namen Karl Muster gibt.

Wohnen dort aber ein Mario Muster und ein Marco Muster ist der kleine Schreibfehler von erheblicher Bedeutung.

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Erhöhung der Geldbuße wegen Voreintragungen

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem Bußgeldkatalog. Und dieser sieht Regelgeldbußen für den Ersttäter vor. Hat man aber schon Punkte in Flensburg, ist man kein Ersttäter mehr und die Geldbuße kann bei Voreintragungen "angemessen" erhöht werden. Die meisten Bußgeldstellen erhöhen das Bußgeld aber trotz Voreintragungen nicht. Diejenigen aber, die einen Aufschlag vornehmen übertreiben es in der Regel, sodass der Bußgeldbescheid einer Korrektur bedarf. Denn oft ist dann das Bußgeld zu hoch.

Blitzer Autobahn A 2

Auch kann bei Voreintragungen sogar ein Fahrverbot verhängt werden. Bekannt ist der Fall, dass man bereits dann ein Fahrverbot bekommt, wenn man innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheides mit 26 Km/h oder mehr erneut mit 26 km/h oder mehr geblitzt wird. Der Jurist spricht oft von Beharrlichkeit, also vereinfacht der Vermutung einer gewissen Uneinsichtigkeit.

Aber auch bei wiederholten einfachen Verstößen verhängen gerade die Bayern in Viechtach und Straubing gern mal ein Fahrverbot. Hier sind die Amtsgerichte gelegentlich großzügiger und drücken noch mal ein Auge zu.

Um diese unangenehmen Folgen den Bußgeldbescheides abzuschätzen sollte man sich vorbeugend beraten lassen.

Aus diesem Grunde sollte man den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid von Anfang an von einem Rechtsanwalt einlegen lassen. Nur der Anwalt bekommt die vollständige Akteneinsicht, inkl. des Messfilms. Zudem sollte er auch über die notwendige Fachkenntnis zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Einspruchs zum Bußgeldbescheid verfügen und kann konkrete Aussagen zu den eventuellen Verfahrenskosten und Erfolgschancen machen.

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Messfoto einer Gechwin digkeitsmessung BAB 111 Kilometer 0,7

Das Messfoto allein reicht leider oft nicht aus um die Messung zu bewerten.

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Kosten des Einspruch beim Bußgeldbescheid

Ein Einspruch zum Bußgeldbescheid macht oft nur dann Sinn, wenn man selber (oder der Halter des Fahrzeugs, Ehepartner, Arbeitgeber etc.) über eine Verkehrsrechtschutzversicherung verfügt. Die Prüfung von Bußgeldbescheiden erfordert in vielen Fällen die Einholung von Sachverständigengutachten, sodass mit den Anwaltsgebühren und Gerichtskosten schnell mehrere Hundert Euro Verfahrenskosten zusammenkommen. Rechtschutzversicherungen tragen die Kosten des Bußgeldverfahrens im Rahmen ihrer Bedingungen komplett und man ist auch in der Wahl seines Rechtsanwaltes bei fast allen Rechtschutzversicherungen frei. Man muss also nicht zum Vertragsanwalt der jeweiligen Versicherung gehen. Ohne eine Versicherung im Rücken sollte man die Erfolgsaussichten genau abwägen, denn die Verfahrenskosten und Rechtsanwaltskosten trägt die Staatskasse oft nur bei einem Freispruch.

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Kontakt zu www.einspruch-gegen-bussgeldbescheid.de

Rechtsanwalt Alexander Kaden

Königsbrücker Landstraße 29 b

01109 Dresden

Telefon: 0351 8908169

Mobil: 0173 9473 737

Fax: 0351 79588485

Mail: kaden@einspruch-gegen-bussgeldbescheid.de

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Aktuelles 07/2023:

Bundesverfassungsgericht zu Rohmessdaten 2 BVR 1167/20

Nach über drei Jahren hat nun das Bundesverfassungsgericht zu der Frage entscheiden, ob Rohmessdaten von Geschwindigkeitsmessgeräten gespeichert werden müssen oder nicht.

Jedenfalls hätte man sich über eine Entscheidung gefreut....

Aber die Verfassungsbeschwerde wurde wurde vereinfacht gesagt wegen formellen Mängeln abgelehnt und in der Sache nicht entscheiden.

Aus den Gründen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hätte genau vortragen müssen, was er sich aus den nicht vorhandenen Daten erhofft hätte und dies nachvollziehbar vortragen müssen. Diese Hürde war wohl in dem Fall zu hoch, sodass das Bundesverfassungsgericht in einer so allgemein bedeutsamen Sache "kneifen" konnte. Schade eigentlich, denn damit ist der Streit noch nicht vom Tisch. Ein klares Wort hätte hier mehr geholfen, aber so sind die Argumente nicht vom Tisch und überzeugen den ein oder anderen Richter weiterhin.

 

Blitzer an neuer Beschilderung in Dresden Klotzsche - Karl Marx Straße 30 km/h

Auf der Karl-Marx-Straße gilt seit dem Schulbeginn nun Tempo 30. Viele übersehen das recht versteckte Schild und riskieren Bußgelder. Weitereführende Informationen zum Blitzer Karl-Marx-Straße Dresden.

Alter Blitzer, neue Beschilderung

Wenn aus de 50 km/h über Nacht eine 30 wird. Neue Beschilderung und massenhaft Bußgeldbescheide auf der Güntzstraße in Dresden. Mehr dazu hier unter weiterführende Informationen.

Zu alte Schulungsnachweise des Messbeamten - Einstellung

Das Amtsgericht Stuttgart stellte in einer Hauptverhandlung Anfang März 2023 ein Verfahren gem. § 47 II Owig ein.

Ein Autofahrer wurde von einem stationären Messgerät vom Typ Poliscan Speed gemessen. Mit seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wendete er sich zunächst bei der Stadt Stuttgart erfolglos gegen die Höhe des Bußgeldes. Diese sei eine Regelgeldbuße und damit richtig hieß es lapidar. Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung fiel dann auf, dass die Schulungsnachweise der Messbeamten aus den Jahren 2010 und 2013 stammten. zu alt meinte der Richter und stellte das Verfahren ein.

Unstimmigkeiten bei der Eichung - Einstellung im Bußgeldverfahren

Werden Messgeräte für die amtliche Verkehrsüberwachung benutzt, müssen diese gültig geeicht sein. Zum Nachweis dieser Eichung reicht oft ein Eichschein. Ergeben sich aber aus anderen Umständen Zweifel am Fortbestand der Eichung muss genauer geprüft werden. So hat nun das Amtsgericht Goslar ein Bußgeldverfahren wegen einer Überschreitung von 32 km/h gem. § 47 II OwiG eingestellt, weil eben solche Zweifel an der Gültigkeit der Eichung nicht ohne Weiteres ausgeräumt werden konnten.

ESO ES 8.0 REV4

Blitzer vom Typ ESO ES 8.0 Softwareversion REV 4 zeigen Unstimmigkeiten beim öffentlichen Schlüssel. So ergab die Prüfung eines Falldatensatzes, dass der öffentliche Schlüssel zwischen Falldatensatz und Messgerät nicht übereinstimmt. Hinzu kam im konkreten Fall, dass die Bußgeldstelle nicht über den notwendigen Auswerterechner verfügte. Das Verfahren wurde deswegen eingestellt.

Bundesverfassungsgericht Rohmessdaten:

Mit Beschluss vom 12.November 2020, Az: 2 BvR 1616/18 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden, dass die Nichtherausgabe der sog. Rohmessdaten von amtlichen Verkehrsüberwachungsgeräten und darauf beruhende Urteile von Gerichten den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beschränken kann.

Die insbesondere in Bayern übliche Praxis wird sich wohl in Zukunft ändern und die Daten herausgegeben werden. Das Verfahren wird damit deutlich transparenter und Messungen besser prüfbar.

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Blitzerurteil aus dem Saarland Az.:Lv7/17

Das Blitzerurteil zum Traffistar S 350 und die Folgen für Betroffene einfach erklärt. (Weiterlesen...)

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Fahrverbot in Bayern abwenden

Hartnäckig hält sich auch unter Verkehrsanwälten die Ansicht, dass es in Bayern nahezu unmöglich ist, ein Fahrverbot abzuwenden. Um so erfreulicher ist daher eine Entscheidung des AG Ansbach aus dem Juni 2018, die bestätigt, dass auch in Bayern mit entsprechender Begründung von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann.

Im konkreten Fall konnte ein Außendienstmitarbeiter belegen, dass ein Fahrverbot in seinem konkreten Fall eine unbillige Härte darstellt, sodass gegen eine angemessener Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen wurde.

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Neues zu Rohmessdaten - nun für alle Verfahren einsehbar?

Zwischen Verkehrsrechtsanwälten und Oberlandesgerichten tobte seit einigen Jahren ein erbitterter Kampf um die für die Verteidigung zwingend erforderliche Herausgabe der Rohmessdaten in Bußgeldverfahren. Prominente Oberrichter, wie beispielsweise Dr. Gieg vom OLG Bamberg vertraten noch bis vor kurzem die Auffassung, dass diese Daten grundsätzlich in Bußgeldverfahren auch nach einem Einspruch nicht herauszugeben sind.

Dem ist nun mit einem bahnbrechendem Beschluss das das Verfassungsgericht des Saarlandes entgegengetreten. (Az. Lv 1/18 vom 27.04.2018)

Vereinfacht stellt das Gericht klar, dass die Rohmessdaten zur Begründung eines Einspruchs im Bußgeldverfahren aus gründen der Faires herauszugeben sind.

Eine in meinen Augen längst überfällige Entscheidung, weil durch die Unterdrückung der Daten nicht nur Rechte des Betroffenen, sondern wohl auch die Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz von Rechtsanwälten und Sachverständigen beeinträchtigt sein dürfte.

Die Entscheidung deckt sich auch mit dem aktuellen MessEG und der MessEV, wonach Messergebnisse prüfbar -und zwar für den Betroffenen- sein müssen.

Ein richtiger Schritt in die richtige Richtung verbunden mit der Hoffnung, dass nun die Oberlandesgerichte nachziehen.

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- Amtsgericht Bad Liebenwerda zu Poliscan Speed

Mit Urteil von Anfang Mai 2018 entscheid das Amtsgericht Bad Liebenwerda in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, dass es bei Blitzern vom Typ Poliscan Speed unter Umständen möglich ist den allgemeinen Toleranzabzug zu erweitern.

Vereinfacht gesagt führt dieser Blitzer unzählige Messungen für ein einziges Blitzerfoto durch und vergleicht diese miteinander. Liegen alle Messwerte in einem vorgegebenen Korridor, wird ein Messfoto erzeugt und der gemessene Wert im Foto eingeblendet.

Im konkreten Fall ergab eine Auswertung der sog. XML-Datei, also der Datei die eine Zusammenfassung der Messdaten enthält, dass wohl einige Einzelmessungen mindestens 2 km/h unter dem im Messfoto angezeigten Wert lagen. Dies nahm das Gericht zum Anlass, von den üblichen 3 km/h Toleranzabzug 2 Km/h abzuziehen. Dem Betroffenen hat es hier geholfen, weil er nun statt 26 km/h nur 24 km/h zu schnell war. damit war in seinem Fall ein Fahrverbot vermieden.

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- Dauerbrenner Fahrerfoto

Die meisten Freisprüche gibt es meiner Erfahrung nach immer noch wegen zu schlechter Fahrerfotos. Aber auch wenn dieses mal besonders scharf sein sollte, ist es dem Betroffenen erlaubt zu kämpfen. Zwischen Bußgeldbescheid und Gerichtstermin liegen oft Monate. Hier kann man an seinem äußeren arbeiten. Fünf Kilo Gewicht abgenommen, oder zu :-), den Bart anders, die Frisur anders, und schon sagt der Richter, er erkennt den Fahrer nicht. Es ist oft so einfach....

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- Fahrverbot bei erneutem Verstoß mit 26 km/ oder mehr

Wird man innerhalb eines Jahres zweimal mit 26 km/h oder mehr geblitzt, droht ein Fahrverbot von einem Monat Dauer und ggf auch eine Erhöhung des Bußgeldes. Das Fahrverbot in solchen zu umgehen ist am einfachsten, wenn gegen beide Bescheide Einspruch eingelegt wird. Dann werden diese günstigstenfalls zur selben Zeit rechtskräftig und das Fahrverbot ist abgewendet.

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- Poliscan Speed - AG Mannheim Az: 21 Owi 509 Js 35740/15

Für Messungen mit dem Poliscan Speed Messgerät beim Einspruch richtungweisend könnte der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29.11.2016 sein. Der Mannheimer Richter stellt die Zulassung für amtliche Messungen im Bußgeldverfahren in Frage.

Worum geht es?

Die Poliscan Geschwindigkeitsmessung erfolgt vereinfacht so:

Poliscan Speed AG Mannheim Az: 21 Owi 509 Js 35740/15

Messplatzskizze vereinfacht, schematisch

Der Poliscan sendet einen so genannten Lidar als Fächer über die Fahrbahn aus. Etwa 70 Meter vor dem Messgerät wird das Fahrzeug in Position 1 vorgesessen. Die eigentliche Messung erfolgt dann in einer Entfernung von 50 Meter bis 20 Meter vor dem Messgerät. Ist man in diesem Fenster über eine gewisse Strecke zu schnell, gibt es an Position 1 ein Erinnerungsfoto.

Und hier liegt das Problem. Es hat sich nach den Erkenntnissen des AG Mannheim nun herausgestellt, dass die Erfassung zb. schon bei 50,4 Metern beginnt oder erst bei 19,8 Metern endet. Damit findet die Messwertbildung nach Meinung des Gerichts außerhalb der Zulassungsvoraussetzungen statt. Und das Gericht geht noch weiter wenn es ausführt:

  1. "Abschnitt 11 zu EO 18 - 11 limitiert die Verkehrsfehlergrenzen. § 37 Abs. 2 MessEG führt § 13 Abs. 1 EO fort, danach endet die Eichfrist unbeschadet der Ursache und Häufigkeit der Nichteinhaltung der Verkehrsfehlergrenzen."

Fazit: Messungen alle unzulässig?

So ähnlich hat zu dieser Problemstellung nun kürzlich auch das Amtsgericht Hoyerswerda und das AG Senftenberg entschieden. Es gibt aber natürlich auch Richter die weniger Bedenken haben.

Weitere Informationen zum Poliscan Speed hier.

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- Erinnerungslücken als Chance im Bußgeldverfahren

Einsprüche bei Bußgeldbescheiden dauern oft viele Monate und für die Polizeibeamten sind Bußgeldverfahren täglich Brot. Deswegen kommt es ab und an vor, dass sich die Polizisten in der richterlichen Befragung nur schlecht oder gar nicht mehr erinnern. Dies nahm Anfang Oktober 2016 nun wieder das Amtsgericht Dresden zu Recht als Anlass dafür, das Verfahren gem. § 47 II OwiG einzustellen. Bußgeld und Punkte wurden -quasi allein wegen der von der Zeit verwischten Erinnerung- vermieden.

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- Keine Punkte bei Verfahrensfehlern

So könnte man die Entscheidung des Bußgeldrichters am Amtsgericht Potsdam verstehen, jedenfalls bei Bußgeldern knapp an der Punktegrenze. Was war passiert? Ein Betroffener ist in den mobilen Blitzer am Autobahndreieck Nuthetal auf der A 10 Richtung Dreieck Potsdam gefahren und wurde mit 23 km/h zu schnell gemessen. 70,00 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg sollten es werden. Der Richter zeigte sich zunächst streng. Nach einer fast einstündigen Zeugenvernehmung zeigten sich dann aber doch grundlegende Bedenken an der richtigen Einrichtung der Messanlage. Die etwa 20 Prozent der Bußgeldverfahren dieses Richters ausmachende Blitzerstelle hätte umfassend geprüft und vermessen werden müssen. Das war dem Preußen dann doch zu viel und er entscheid sich kurzerhand dafür, die Fehlertoleranz großzügig zu erhöhen verhängte nur 35,00 Euro Bußgeld ohne Punkteeintragung.

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- Fahrverbot abwenden

Anfang Sommer 2016 stellte das Amtsgericht Halle nach einer Rohdatenauswertung einer Messung mit dem Messgerät ES 3.0 fest, dass das Messgerät sich nach den Feststellung des Gerichtssachverständigen um 1 km/h "vermessen" hat. Damit konnten statt 41 Km/h nur noch 40 Km/h nachgewiesen werden, sodass das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid wurde nach dem Einspruch abgewendet wurde.

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- Bußgeldbescheid beim Verkehrsunfall

Bei einem Verkehrsunfall weißt der Bußgeldbescheid oft 120,00 Euro Bußgeld, einen Punkt in Flensburg und 28,50 Euro Auslagen auf. Oft ist es aber so, dass das Verschulden, welches dem Bußgeld zugrunde liegt, gar nicht eindeutig bewiesen werden kann. Zumal die Polizei selbst oft erst nach den Unfall eintrifft und keine eigenen Wahrnehmungen hat. Mit etwas Geschick ist es dann möglich, mit dem Bußgeld in den eintragungsfreien Bereich, sprich 35,00 Euro zu kommen.

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Mehr zahlen weniger Punkte?

Oft werde ich gefragt, ob man mehr Bußgeld zahlen kann, um die Punkte in Flensburg zu vermeiden. Grundsätzlich sieht das Gesetz dies leider nicht vor. Zwar kann man in bestimmten Fällen ein Punkteabbauseminar besuchen, jedoch ist der Punkt in Flensburg erstmal eingetragen und füllt das Konto.

Besser ist es aber, wenn der Punkt gar nicht eingetragen wird.

Hier ist es in letzter Zeit häufiger gelungen, die Gerichte von einem positiven Nachtatverhalten zu überzeugen und die Geldbuße auf 55,00 Euro zu senken.

Mehr dazu unter Telefon: 0351/8908169

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- Direkt hinter dem Schild geblitzt?

In den meisten Bundesländern gibt es Richtlinien zur Verkehrsüberwachung. In denen steht sinngemäß drin, dass unmittelbar in der Nähe von Tempolimits keine Blitzer stehen sollen, damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung nicht erschüttert wird und der Bürger sich nicht "abgezockt" vorkommt.

Zwar handelt es sich bei diesen Regelungen um keine Gesetzte, jedoch führen sie zu einer Art Selbstbindung der Verwaltung. ABER: Von diesen meist 150 Meter- Regelungen gibt es viele Ausnahmen. Zum Beispiel in 30 er Zonen, an Unfallschwerpunkten, an Schulen, oft am Ortsausgangsschild oder bei Wiederholungszeichen.

Und auch wenn die 100 bis 150 Meter unzulässig unterschritten ist der Erfolg nicht sicher. Viele Gerichte drücken dann aber ein Auge zu und sehen vom Fahrverbot ab oder setzen eine Geldbuße unter der Eintragungsgrenze fest. Manche Richter sind aber auch streng.

Bedenken muss man bei den heutigen Messgeräten zudem, dass diese den Geschwindigkeitswert oft nicht erst im Moment des Blitzens, sondern schon viele Meter vorher bilden. So zum Beispiel Poliscan Speed oder Leivtec XV 2 und Leivtec XV 3 Riegel FG 21 und LTI 20.20. Speziell die letzten beiden messen unter Umständen schon 500 Meter vor dem Messgerät. Hier lohnt es immer wieder die Messstelle nachzubesichtigen und alles genau auszumessen. Denn es hat sich schon der ein oder andere Polizist vertan.

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- Punkte abkaufen oder verkaufen?

Oft werde ich gefragt, ob man Punkte an Dritte verkaufen kann. Um es kurz zu machen NEIN!

Beim Fahrverbot kann man die Bußgeldstelle ab und an davon überzeugen, dass ein angemessen erhöhtes Bußgeld ausreichend ist und von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann.

Bei Punkten ist das deswegen anders, weil weder die Bußgeldselle noch das Gericht über die Punkte entscheidet. Gericht und Bußgeldstelle legen nur die Geldbuße und das Fahrverbot im Bußgeldbescheid fest. Wird die Sache rechtskräftig, geht dann eine Meldung an das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg. Und erst dort werden Punkte "gemacht". Die einzige Möglichkeit die Punkte zu umgehen ist also das Verfahren zu kippen oder wenigstens die Geldbuße auf 55,00 Euro oder weniger zu drücken.

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Punkte in Flensburg - mehr als 8 Punke in Flensburg

- Einspruch bei Ampelblitzern

Bußgeldbescheide bei Ampelblitzern ziehen neben Punkten oft auch ein Fahrverbot und eine saftige Geldbuße nach sich. Aber Chancen gibt es dennoch. Oft finden sich bei Ampelblitzer kleine Besonderheiten, die dann die "juristische Waage" doch zugunsten des Betroffenen neigen lassen und ein Fahrverbot umgangen werden kann. So zum Beispiel hier bei dem Rotblitzer auf der Stauffenbergallee in Dresden.

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- Bußgeldbescheid wegen Alkohol am Steuer

Alkohol am Steuer führt oft in ein Strafverfahren, bei einem Unfall auch zum Verlust des Versicherungsschutzes und zum Regress des Versicherers. Hier kann der Anwalt viel Gutes tun. So zeigt die Erfahrung, dass mit entsprechender Argumentation ein Regress ganz oder jedenfalls zum Teil abgewehrt werden kann. Die Forderungen der Versicherungen sind zwar in der Haftpflicht grundsätzlich auf die Haftungsobergrenzen des VVG beschränkt (2500,00 Euro bis 5000,00 Euro) aber in der Kasko wird die Versicherung regelmäßig ganz leistungsfrei. Hat man also der Omas Kaskoversicherten BMW zerlegt, ist die Existenz schnell in Gefahr. Wendet man den Bußgeldbescheid ab, ist oft auch der Regress (wegen Grober Fahrlässigkeit) abgewendet. Gelingt dies nicht muss man verhandeln. Die Versicherung nimmt im Einzelfall lieber 3000,00 Euro sofort, als um 5000,00 Euro lange zu prozessieren. Ansprüche der Versicherung lassen sich so oft runterhandeln.

Im Strafverfahren zum Beispiel kann der Anwalt helfen den Führerschein schnell wiederzubekommen. Wobei "schnell" auf den Einzelfall ankommt.

Und beim Bußgeldbescheid lässt sich ab und an auch das Fahrverbot abwenden. Allerdings sollten die Argumente gut überlegt sein, denn die falsche "Ausrede" kann schnell enorme Kosten verursachen. So meint zum Beispiel das Amtsgericht Riesa, dass bei einem Automobilkaufmann dann ein Fahrverbot wegfallen kann, wenn das Bußgeld angemessen erhöht wird und zudem ein Präventionskurs für Alkoholauffällige besucht wird.

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- Bußgelder bei Abstandsmessungen

Gerade in Bayern sind Abstandsmessungen auf der Autobahn an der Tagesordnung. Bußgeldbescheide mit Fahrverbot sind eher die Regel als die Ausnahme. Aber auch hier gelingt es im Einzelfall, erfolgreich Einspruch  gegen den Bußgeldbescheid aus Viechtach einzulegen. Im konkreten Fall war die Sache eigentlich aussichtslos. Dennoch konnte der Bußgeldrichter davon überzeugt werden, dass ein Fahrverbot diesmal nicht zu verhängen sei. (Hier besonderes Nachtatverhalten)

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Abstandsmessung

 

- Kein Fahrverbot bei Existenzgefährdung

Absehen vom Fahrverbot nur bei Existenzgefährdung? Wenn es nach den Obergerichten geht, muss man derzeit sagen "ja". Einhellig sagen die Obergerichte derzeit, dass ein Fahrverbot als selbstverschuldet hinzunehmen und zu generalpräventiven Zwecken auch zu vollstrecken ist. Ggf muss man die finanziellen Einbußen dadurch umgehen, dass das Fahrverbot im Urlaub in Dresden, ggf unbezahlten Urlaub verbüßt, einen Fahrer anstellt (???), Rückgriff auf öffentlicher Verkehrsmittel nutzt, Angehörige als Fahrer hinzuzieht oder eine Kombination aus allem zum abfedern wählt. Eine Existenzvernichtung sei aber nicht gewollt und bei vorliegen der Vorrausetzungen eine Ausnahme zu machen.

ABER: zum Glück wird in der Realität die Suppe oft nicht so heiß gegessen. So sah kürzlich wieder das Amtsgericht Zossen nach Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot ab, ohne dass eine Existenzgefährdung vorlag. Eine nachvollziehbare Schilderung, dass das Fahrverbot sehr unbequem ist, reichte ausnahmsweise aus. (Hier Außendienstmitarbeiter)

- Kein Fahrverbot bei beruflichem Bedürfnis

Das Amtsgericht Bad Liebenwerda stellte neulich fest, dass bei vorliegendem beruflichen Bedürfnis ein Fahrverbot beim Ersttäter nicht zwingend erforderlich ist. (Hier Arzt mit Bereitschaftsdienst) Ähnlich sehen es viele Gerichte bei Vertretern, Taxifahrern und Berufskraftfahrern, Versicherungskaufleuten und Handelsvertretern.

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- Einspruch bei Anhaltekontrolle

Oft fragen sich Betroffene, ob ein Einspruch bei einem Bußgeldbescheid auch dann lohnt, wenn man direkt nach einer Geschwindigkeitsmessung von der Polizei angehalten wurde. Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart bestätigte wieder, dass auch solche  Geschwindigkeitsmessungen mit Erfolg angreifbar sind und stellte das Verfahren ein. Mobile Blitzer anfechten scheint generell etwas mehr Erfolg zu versprechen als bei festen Blitzeranlagen. Der Grund dafür, dass Einsprüche gegen Bußgeldbescheide an festen Blitzern schwierig sind ist der, dass diese Anlagen einmal "ordentlich" aufgebaut werden und dann stehen bis sie "wegrosten". Bei mobilen Blitzern gibt es immer wieder die lustigsten Geschichten, wie Messbeamte eine eigentlich sichere Messung unbrauchbar machen.

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- Erfolgreicher Einspruch

Ob ein Einspruch auf den Bußgeldbescheid hin Erfolg haben kann, hängt von vielen Umständen des Einzelfalles ab und zeigt sich oft erst am Ende des Verfahrens.

Lasermessgerät LTI 2020

Zu zum Beispiel neulich in Bayern. Was war passiert? Ein Betroffener wurde bei einer Lasermessung mit einem Riegel FG-21 gemessen und Vorort angehalten. Richtige Zweifel an der Messung hatte der Mandant zunächst nicht, sondern wollte nur mal seine Rechtschutzversicherung ausprobieren. Nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde die Ermittlungsakte geprüft und kein Fehler gefunden. Im Rahmen der anschließenden Gerichtsverhandlung grinste der Messbeamte und meinte, Herr Anwalt, ich mach das hier seit über zehn Jahren, Sie müssen nicht so viele (gemeint waren wohl dumme) Fragen stellen. Muss man aber doch. Denn nach der letzten Frage stellte sich heraus, dass der Messbeamte das Messgerät seit über zehn Jahren falsch bediente.

Verfahren eingestellt. Der Mandant grinste....

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- Fahrverbot bei Lasermessung umgehen.

Doppeltes Glück hatte ein Betroffener bei einer Lasermessung.

Laut Bußgeldbescheid sollte er auf der Autobahn deutlich zu schnell gewesen sein. Eigentlich wollte der Autofahrer mit seinem Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nur das Fahrverbot umgehen. Aber es kam noch besser. Gemessen wurde er mit dem Poliscan Speed Lasermessgerät. Auf der technischen Seite zeigten sich keine Beanstandungen. Aber das Messgerät bildet den Geschwindigkeitswert schon weit vor dem Messgerät. Dieses war aber nur die in der Regel mindestens erforderlichen 150 Meter nach dem Schild aufgestellt. (hier 180 Meter) Damit betrug die Wegstrecke zischen Schild und Messpunkt weniger als 150 Meter. Mit diesem Argument allein kann man oft schon ein Fahrverbot umgehen.

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Poliscan Speed Blitzer

 

Hier kam es aber noch besser für den Betroffenen, denn die ganze technische und juristische Prüfung hat so lange angedauert, dass zwischenzeitlich die Verfolgungsverjährung eingetreten war. Das Verfahren wurde eingestellt.

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- beim telefonieren mit Handy am Ohr geblitzt

In der Vergangenheit wurden neben Geschwindigkeitsmessungen und Abstandskontrollen auch regelmäßig so genannte Gurtblitzer aufgestellt. Diese fertigten von jedem Verkehrsteilnehmer ein Foto an, egal ob er zu schnell oder zu dicht aufgefahren war oder nicht. In der Bußgeldstelle wurde der Messfilm dann dahingehend ausgewertet, ob der Fahrer den Sicherheitsgurt angelegt hatte, während der Fahrt Zeitung gelesen hat oder mit dem Mobiltelefon am Ohr unterwegs war. Diese reinen "Gurtblitzer" dürften sich in der Zukunft als unzulässig herausstellen, dass sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer verletzen. Hier erscheint ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid derzeit sinnvoll. Auch problematisch scheint es, wenn man von der Seite geblitzt wurde.

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- ESO ES3.0

Das Amtsgericht Senftenberg stellte in der Vergangenheit mehrere Verfahren zu Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ES3.0 nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid deswegen ein, weil wegen der Verwendung einer veralteten Softwareversion 1.001 unsicher war, ob das im Messfoto abgebildete Fahrzeug tatsächlich den Messwert verursacht hat. Die Geschwindigkeitsübertretung konnte damit nicht sicher nachgewiesen werden. In einigen Fällen konnte damit sogar ein Fahrverbot umgangen werden. Das Messgerät wurde zwischenzeitlich jedoch wesentlich weiterentwickelt. Seit dem Jahr 2014 gibt es die Softwareversion 1.007 und aktuelle 1.008. Allerdings gibt es auch hier wieder Angriffspunkte.

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- Videourteil zu Leivtec XV2

Bereits mit Urteil vom 16.12.2009 hat das Amtsgericht Meißen einen Betroffenen in einem Bußgeldverfahren rechtskräftig mit der Begründung freigesprochen, dass das Videomaterial der Geschwindigkeitsmessung unverwertbar ist. Der Bußgeldbescheid stützte den Tatvorwurf hier ausschließlich auf die Messung mit der Leivtec XV2. In der Verhandlung hat sich herausgestellt, dass das Videobild auch ohne jeden Anfangsverdacht aufgenommen wurde. Auf das Nachfolgermodell Leivtec XV3 ist diese Entscheidung wegen veränderter Fototechnik nicht mehr anzuwenden. Aber auch beim Nachfolgergerät zeigen sich Angriffspunkte.

Leivtec XV 3

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So stellte sich zum Beispiel bei der Prüfung eines Bußgeldbescheides im Frühjahr 2015 heraus, dass ein Kabel zum Bediengerät statt zulässiger 3 Meter im Schnitt 3,05 bis 3,30 Meter lang war. Sachverständige bemängelten deswegen, einen Verstoß gegen eine so genannter Richtlinie zur elektromagnetischen Abschirmung, weswegen das Kabel als Antenne dienen und die Messung schlimmstenfalls beeinflussen könnte. Eine Nachtragszulassung für das Messgerät war unmöglich. Die laufenden Bußgeldverfahren wurden Reihenweise eingestellt. (Im Saarland gab es sogar eine Anweisung des Innenministers)

Fazit: Man muss nur lange genug suchen.

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- Provida

Viele der mobilen Einsatzfahrzeuge die mit dem Geschwindigkeitsüberwachungssystem Provida arbeiten, litten  vor einiger Zeit an einer generellen Schwäche. Der Hersteller hat im Rahmen von Wartungsarbeiten einen zulassungswidrigen "CAN-BUS" (Verbindungsteil der Steuereinheiten) eingebaut. Damit galt das Gerät als ungeeicht und es mussten unter Umständen Toleranzabzüge von 20 Prozent auf das Messergebnis vorgenommen werden. In Sachsen stellten viele Gerichte die Verfahren bei Providamessungen komplett ein. Ab Mai 2010 gibt es aber neue Messfahrzeuge (oft BMW 330d). Trotzdem lohnt ein Einspruch im Bußgeldverfahren in vielen Fällen. Denn "geeicht" ist nur das Messgerät. Problematisch ist die Auswertung in der Bußgeldstelle. Hier zeigen sich auch ohne technische Fehler ab und an Toleranzen von weit über 10 Kilometer pro Stunde.

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- Bußgeldbescheid bei Radarmessung

Neben Lasermessgeräten, Lichtschranken, Piezosensoren und Einseitensensoren kommen auch heute noch Radarmessgeräte zum Einsatz. Bei Bußgeldbescheiden mit Radarkontrollen zeigen sich gelegentlich folgende Angriffspunkte im Einspruchsverfahren.

Zum einen die Schrägfahrt.

Bei der Schrägfahrt wird das Messergebnis deswegen "verfälscht" weil der Betroffene im falschen Winkel auf das Radarmessgerät zugefahren kommt. Vereinfacht kann man sagen, fährt man (oft beim Einscheren nach dem Überholen) auf das Messgerät zu, ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit geringer als der im Bußgeldbescheid vorgeworfene Wert.  Fährt man vom Gerät weg, ist man in Wirklichkeit schneller.

Zweiter Angriffspunkt ist der aufmerksame Messbetrieb. Nach den Zulassungsbestimmungen ist bei den meisten Radarmessgeräten ein aufmerksamer Messbetrieb erforderlich.

Fragt man den Messbeamten im Gericht, was bei Radarmessungen zu beachten ist, kommt wie aus der Pistole geschossen: "Der aufmerksame Messbetrieb."

Fragt man dann aber nach was das Bedeutet, kommen oft die lustigsten Antworten heraus.

Neulich gestand am Amtsgericht Dresden ein JAHRELANG!!! messender Beamter nach intensiven Fragen im Bußgeldverfahren ein, dass er das mit dem aufmerksamen Messbetrieb noch nie richtig verstanden hat..... Verfahren eingestellt.

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Informationen zu den stationären Blitzern in Dresden auf der Waldschlösschenbrücke Dresden, Radeburger Straße Dresden, Bautzner Straße Dresden, Königsbrücker Landstraße und der Maxim Gorki Straße in Dresden finden Sie unter den jeweiligen Links.

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