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						Da die Polizei unzählige Verfahren gleichzeitig betreut, kommt es oft 
						zu Verwechslungen. Die Beamten können sich häufig nicht 
						mehr erinnern, wer wann bei rot über die Ampel gefahren 
						ist. 
						Zu beachten ist auch, 
						dass ein qualifizierter Rotlichtverstoß, also wenn die
						
						
						
						
						Rote Ampel länger als 1 Sekunde 
						rot war, ein
						
						
						
						Fahrverbot von einem 
						Monat Dauer nach sich zieht. Allerdings nur dann, wenn der Betroffene 
						nicht noch vor dem "Gefahrenbereich" zu stehen kommt. 
						Sonst kann unter Umständen nur ein "überfahren der 
						Haltelinie" vorgeworfen werden. Oft stellt sich 
						auch heraus, dass die Ampel in Wirklichkeit unter 
						einer Sekunde Rot war. 
						
						 
						Mehr unter: 
						Telefon:  
			
			
						0351/8908169 
						Sollte die Messung selbst 
						nicht zu beanstanden sein, gibt es darüber hinaus noch 
						eine umfassende Rechtsprechung zu Umständen bei 
						
						
						Rotblitzern, die ein
						
						
						
						Absehen vom Fahrverbot 
						rechtfertigen. So ist zum Beispiel ein Fahrverbot bei 
						einem Augenblicksversagen nicht zu verhängen. 
						Auch wenn sich das Überfahren der Ampel wegen dem sog.
						Mitzieheffekt ereignete, kommt man oft um das Fahrverbot 
						herum. So ein Fall liegt zum Beispiel dann vor, wen man 
						an der Ampel steht, der Fahrer neben einem bekommt Grün 
						und fährt auch los, weil man denk, auch die eigene Ampel 
						hat umgeschaltet. Man wird also in der Tat "mitgezogen". 
						Denkbar ist auch, dass 
						man an der roten Ampel anhält, dort eine Weile steht und 
						dann aus versehen auf die Fußgängerampel oder die einer 
						anderen Spur schaut und dann einfach losfährt. Auch hier 
						kann vom Fahrverbot abgesehen werden. 
						Achtung: 
						Damit die Verteidigung 
						nicht nach hinten losgeht, sollte man sich unbedingt 
						beraten lassen. Der Bußgeldkatalog geht grundsätzlich 
						von fahrlässiger Begehung aus. Stellt sich aber heraus, 
						dass man absichtlich  die erst kurz leuchtende rote 
						Ampel überfahren hat, kann der auch eine vorsätzliche 
						Tat angenommen werden. Das führt dann dazu, dass die 
						Geldbuße für das Überfahrend er roten Ampel verdoppelt 
						wird. 
						Unfall - Rote Ampel 
						überfahren
						
						Das Überfahren der Roten 
						Ampel im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall führt 
						meist zu schlaflosen Nächten. Schlimmstenfalls droht ein 
						Strafverfahren gem. § 315c StGB mit dem Entzug der 
						Fahrerlaubnis. ist jemand verletzt ein Verfahren wegen 
						fahrlässiger Körperverletzung. Aber auch bei bloßem 
						Sachschaden wird das Bußgeld teuer. Hinzukommt, dass das 
						überfahren der roten Ampel in vielen Verträgen der 
						Autoversicherung als Obliegenheitsverletzung gilt und 
						damit zum Regress, also der Leistungsfreiheit des 
						Versicherers führen kann. 
						Hier sollte man auf 
						keinen Fall ohne sachkundige Hilfe auftreten. Um einen 
						großen Eigenschaden abzuwenden sollte man als erstes 
						Versuchen den Vorwurf des Rotlichtverstoßes zu 
						beseitigen. Gelingt dies nicht, kann man wenigstens 
						versuchen mit der Versicherung eine Einigung zu erzielen 
						um den Regress wegen dem Überfahren der roten Ampel zu 
						mildern. 
						Urteile:
						
						Urteile zum überfahren 
						der roten Ampel gibt es viele und ständig in neuen 
						Varianten. So entscheid zum Beispiel das Amtsgericht 
						Dresden im Februar 2015, dass auch bei einer Rotzeit von 
						1,4 Sekunden ein Fahrverbot nicht zu verhängen ist, wenn 
						der Betroffene auf eine falsche Ampel gesehen hat. 
						Rote Ampel in der 
						Probezeit überfahren:
						
						Das Überfahren einer 
						Roten Ampel in der Probezeit stellt einen sog. 
						"A-Verstoß" dar und führt in der Regel zur Anordnung 
						eines Aufbauseminars und der Verlängerung der Probezeit 
						auf 4 Jahre. Auch um solche Unannehmlichkeiten zu 
						vermeiden kann der 
						 
						
						Einspruch lohnen. 
						  
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