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Bußgeldbescheid Verjährungsfrist
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0351/8908169
Bußgeldbescheid prüfen lassen - bundesweit
Wann verjährt der Bußgeldbescheid?
"Ich habe mal gehört, ein Bußgeldbescheid verjährt nach
3 Monaten...."
Das ist so allgemein
gesagt nicht richtig. Die Verjährung von
Bußgeldbescheiden in Verkehrsordnungswidrigkeiten
richtet sich nach so vielen Umständen, dass man als
Betroffener nie sicher sein kann, dass der
Bußgeldbescheid verjährt ist. |
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Grundsätzlich gilt, dass Verjährung im
Bußgeldverfahren in Verkehrsordnungswidrigkeiten 3 Monate nach
der Tat eintritt und die Bußgeldsache dann nicht
mehr verfolgt werden darf. (anders u.U bei
Alkohol am Steuer etc)
Allerdings kann die
Verjährungsfrist durch eine ganze Menge an Handlungen der
Bußgeldstelle unterbrochen werden. (§ 33 OwiG) Die Folge ist dann,
dass die Verjährung den Bußgeldbescheides von Neuem beginnt. |
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Unterbrochen wird die Verjährung zum Beispiel durch die
erste Anhörung, (Egal ob man den Brief bekommt oder
nicht) den Eingang der Akten bei Gericht, die Bestimmung
eines Termins zur Gerichtsverhandlung usw.
Ob
eine Verjährung im Bußgeldverfahren eingetreten ist,
kann der Betroffene meist nicht selbst prüfen. Es kann also sein, dass die
Sache auch nach 9 Monaten oder mehr nicht verjährt ist.
Gewissheit bringt nur eine
Akteneinsicht. |
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In manchen Fällen ist es
sogar vorgekommen, dass die Akteneinsicht selber das
Verfahren bei der Verwaltungsbehörde (und auch Gericht)
so durcheinander gebracht hat, dass zwischenzeitlich
Verjährung eingetreten ist. Die Akteneinsicht
unterbricht die Verjährung nämlich nicht. Allerdings ist
so etwas eher ein angenehmer Zufall für den Betroffenen,
als eine Dauerhaft Erfolg versprechende Verteidigung. |
Aber
selbst wenn die Verfolgungsverjährung eingetreten ist,
muss gegen den
Bußgeldbescheid Einspruch
eingelegt werden. Wird dies versäumt, wird der Bescheid
rechtskräftig und man kann auch gegen den Verjährten
Bescheid nichts mehr unternehmen.
Bei
Fahrverbot
ist neben der Verjährung auch die Verfahrensdauer zu
beachten. Schafft man es, dass Verfahren über 2 Jahre zu
ziehen und begeht in der Zwischenzeit keine weiteren
Taten ist ein
Fahrverbot in der Regel
nicht mehr zu verhängen. |
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