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Verjährungsfristen im Bußgeldverfahren

von Rechtsanwalt Alexander Kaden | Fachanwalt für Verkehrsrecht | Königsbrücker Landstraße 29 b, 01109 Dresden

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Bußgeldbescheid prüfen lassen - bundesweit

Wann verjährt der Bußgeldbescheid?

"Ich habe mal gehört, ein Bußgeldbescheid verjährt nach 3 Monaten...."

Das ist so allgemein gesagt nicht richtig. Die Verjährung von Bußgeldbescheiden in Verkehrsordnungswidrigkeiten richtet sich nach so vielen Umständen, dass man als Betroffener nie sicher sein kann, dass der Bußgeldbescheid verjährt ist.

Bild Radarmessung

Grundsätzlich gilt, dass Verjährung im Bußgeldverfahren in Verkehrsordnungswidrigkeiten 3 Monate nach der Tat eintritt und die Bußgeldsache dann nicht mehr verfolgt werden darf. (anders u.U bei Alkohol am Steuer etc)

Allerdings kann die Verjährungsfrist durch eine ganze Menge an Handlungen der Bußgeldstelle unterbrochen werden. (§ 33 OwiG) Die Folge ist dann, dass die Verjährung den Bußgeldbescheides von Neuem beginnt.

Bild Lichtschranke in Verkehrskontrolle

 

Unterbrochen wird die Verjährung zum Beispiel durch die erste Anhörung, (Egal ob man den Brief bekommt oder nicht) den Eingang der Akten bei Gericht, die Bestimmung eines Termins zur Gerichtsverhandlung usw.

Ob eine Verjährung im Bußgeldverfahren eingetreten ist, kann der Betroffene meist  nicht selbst prüfen. Es kann also sein, dass die Sache auch nach 9 Monaten oder mehr nicht verjährt ist. Gewissheit bringt nur eine Akteneinsicht.

Starenkasten Geschwindigkeitskontrolle

In manchen Fällen ist es sogar vorgekommen, dass die Akteneinsicht selber das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde (und auch Gericht) so durcheinander gebracht hat, dass zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist. Die Akteneinsicht unterbricht die Verjährung nämlich nicht. Allerdings ist so etwas eher ein angenehmer Zufall für den Betroffenen, als eine Dauerhaft Erfolg versprechende Verteidigung.

Aber selbst wenn die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, muss gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden. Wird dies versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und man kann auch gegen den Verjährten Bescheid nichts mehr unternehmen.

Bei Fahrverbot ist neben der Verjährung auch die Verfahrensdauer zu beachten. Schafft man es, dass Verfahren über 2 Jahre zu ziehen und begeht in der Zwischenzeit keine weiteren Taten ist ein Fahrverbot in der Regel nicht mehr zu verhängen.